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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Überblick

Mit dem neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Ziel des Gesetzes ist die Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, um einen einfacheren ordnungsrechtlichen Rahmen für Niedrigstenergiegebäude-Standards zu bilden.

Die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde zum 16. Dezember 2002 durch Rat und Parlament der Europäischen Union erlassen und war bis zum 4. Januar 2006 von den Mitgliedsländern in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hatte die Vorschriften der Richtlinie im Vorgriff zum großen Teil bereits mit der Energieeinsparverordnung 2002 umgesetzt; nach Erlass der Energieeinspar-verordnung 2007 waren alle Aufträge aus dieser Richtlinie in Deutschland vollständig implementiert.

Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll  die  Verordnung  dazu  beitragen,  dass  die  energiepolitischen  Ziele  der Bundesregierung,  insbesondere  ein  nahezu  klimaneutraler  Gebäudebestand  bis  zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen  durch  die  Förderpolitik  und  einem  Sanierungsfahrplan,  verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch  eine  grundlegende  Vereinfachung  und  Zusammenführung  der  Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.

GEG - Heizung

  • Bis auf die folgenden Punkte, keine weiteren Auswirkung für Bestand:
    • Bezug von Öl oder festen fossilen Brennstoffen ab 2026
    • Anteilmäßige Deckung des Wärmebedarfs durch EE
  • Gemeinsame Heizungsanlagen für mehrere Gebäude
  • Austausch / Umrüstung
  • Einsatz von EE bei neu zu errichtenden Gebäude
  • Flüssige und gasförmige Biomasse
  • Steuerung (Außentemperatur und Zeit , Ein- und Ausschalten bei Zentralheizung)
  • Bezirksschornsteinfeger/-kaminkehrer → Bevollmächtigung

GEG - Trinkwarmwasser

  • Wärmeabgabe muss gemäß der „Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen“ begrenzt werden:
    • Bei erstmaligem Einbau oder Erneuerung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen
    • Bei ungedämmter heizungstechnischer Anlage, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (in nicht beheizten Räumen)
  • Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasserleitungen
  • Ansonsten analog zur Heizung

GEG - Lüftung

  • Neubau: Ausbildung der Fuge immer luftundurchlässig und nach den Regeln der Technik abgedichtet
  • Der Mindestluftwechsel (Vorschriften zum Zweck der Gesundheit) muss weiterhin erfüllt werden
    Anrechnung einer Wärmerückgewinnung oder verminderter Regelungstechnik nur zulässig:
    • Wenn Dichtheit des Gebäudes nachgewiesen wird
    • Wenn Lüftungsanlagen so eingerichtet wird, dass die Nutzer den Luftvolumenstrom selbst beeinflussen können
  • Beim Einbau/Erneuerung von Lüftungskanal-systemen, muss eine selbsttätige Regelung der Volumenströme (in Abhängigkeit von thermischen/stofflichen Lasten oder der Zeit) integriert werden
  • Inspektionsberichte

GEG - Strom

  • Unmittelbare oder kurzzeitige Speicherung
  • Überschüssiger Strom ins Netz
  • Erzeugter Strom kann:
    • Zur Reduzierung des Jahres-PEB eingesetzt werden
      • Ohne Batteriespeicher max. 30%
      • Mit Batteriespeicher max. 45%
    • Zur Steigerung des geforderten Anteils an EE eingesetzt werden
  • Im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang

GEG - sommerlicher Wärmeschutz

  • Muss bei einem Neubau sichergestellt werden
  • Bei Anbauten > 50 m² ist sommerlicher Wärmeschutz einzuhalten
  • Verschattung, Fenster oder Kühlung
  • Berechnungen oder Simulationen
  • DIN V 4108

GEG - Dämmung / Fenster / Dach

  • Nichtwohn
    • Höchster mittlerer U-Wert
  • Wohn
    • Wichtung durch die DIN V 4108
    • Bis 2026 können Bauherren/Eigentümer bei Änderungen von Gebäuden im räumlichen Zusammenhang eine Vereinbarung über die „gemeinsame Erfüllung“ der Anforderungen treffen
  • Vorgabe der U-Werte oder Wärmeleitfähigkeit bei Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
    • Nach DIN V 18599: Bauteile gegen Erdreich
    • Nach DIN V 4108 + DIN EN ISO 6946: Opake Bauteile
    • Nach DIN 4108-4: Transparente Bauteile

GEG - Energieausweis

  • Auszustellen bei:
    • Bau oder Sanierung
    • Verkauf oder Übertragung
    • Vermietung oder Verpachtung
    • Wohngebäude, für die vor dem 1.11.1977 ein Bauantrag gestellt worden ist
  • Keine Erstellung bei:
    • Schon bei der Baufertigstellung oder durch spätere Änderungen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 erfüllt hat
  • Angaben von CO2- Emissionen
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